Statuten der Vereins

ACO – ASSO
Österreichische Gesellschaft für Chirurgische Onkologie
Austrian Society of Surgical Oncology

Download Statuten (geänderte Version vom 14.06.2023)


§ 1: Name des Vereines

1.1. Der Verein führt den Namen „ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR CHIRURGISCHE ONKOLOGIE“ bzw. „AUSTRIAN SOCIETY OF SURGICAL ONCOLOGY“ (ACO – ASSO)

1.2. Der Verein, in der Folge ACO genannt, ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgaben-ordnung, nicht auf Gewinn gerichtet, parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.

§ 2: Sitz und Tätigkeitsbereich

2.1. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

2.2. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf Österreich.

 

§ 3: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

Vereinszweck ist:

  1. die Förderung der Forschung im Fachschwerpunkt der chirurgischen Onkologie sowie deren Anwendung in der Praxis im Interesse der Gesundheit der Menschen.

  2. die anwendungsorientierte Weiterentwicklung der Grundlagenforschung in diesem Bereich, um neuere Behandlungsmethoden zu entwickeln.

  3. die Förderung der Weiterbildung von Ärzten in Österreich

  4. die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen und Institutionen sowie Unternehmen

  5. die Förderung des internationalen Meinungsaustausches von chirurgischen Onkologen

  6. die Förderung der Anliegen des Fachgebietes der chirurgischen Onkologie in gesundheits- und standespolitischen Belangen

  7. die Förderung des Qualitätsmanagements von postpromotionellen Ausbildungs- und Spezialisierungsstrukturen (Curriculum) sowie der chirurgischen Behandlung bei PatientInnen mit bösartigen Erkrankungen

 

§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

4.1. Der Vereinszweck lt. § 3 soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden:4.2. Ideelle Mittel

  1. Die Veranstaltung eines jährlich stattfindenden Kongresses

  2. Die Veranstaltung von anderen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen, wie insbesondere Seminare, Tagungen und Symposien

  3. Durchführung der Datenerfassung und Datenverwaltung über das Vorkommen, die Vorbeugung und die Behandlung von bösartigen Erkrankungen in Österreich und Bereitstellung der daraus resultierenden Erkenntnisse

  4. Informations- und Aufklärungsprogramme für die Bevölkerung

  5. Informations- und Aufklärungsprogramme für Patienten mit bösartigen Erkrankungen

  6. Die Verbreitung und Publikation von Informationen, wie insbesondere von Forschungsergebnissen

  7. Eigene Forschungsvorhaben sowie Zusammenarbeiten zur Forschung im Bereich der chirurgischen Onkologie, wie insbesondere Beteiligung und Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Untersuchungen, Studien, Vorsorgeaktivitäten und Aktivitäten zur Behandlung von bösartigen Erkrankungen

  8. Im Rahmen seiner Tätigkeit pflegt die ACO die Durchführung von medizinisch-wisschenschaftlichen Programmen auch in Zusammenarbeit mit landes- und bundesbezogenen öffentlichen Stellen der Gesundheitsversorgung; die Beteiligung an und die Planung von nationalen und internationalen (vornehmlich europäischen) Programmen zur Vorbeugung und Behandlung von bösartigen Erkrankungen

  9. Schaffung und Führung gesellschaftseigener Einrichtungen, vor allem für Forschungs-, Vorsorge- und Informationszwecke, zur Entwicklung von Mustereinrichtungen sowie allfällige Beteiligung an solchen Einrichtungen

  10. Einrichtung einer Homepage

4.3. Materielle Mittel

a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus eigenen Einrichtungen, vereinseigenen Unternehmungen und Veranstal-tungen
c) Erträgnisse aus eigenem Vermögen
d) Zuwendungen öffentlicher und privater Einrichtungen
e) Beiträge von Stiftern, Spendern, Vermächtnissen, sowie Zuwendungen aller Art
f) Verkauf von Drucksorten und elektronischen Medien

4.4. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft sind von den hiezu berufenen Organen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

4.5. Finanzielle Mittel, welche der Erfüllung der Aufgaben nicht unmittelbar und sofort zugeführt werden, sind fruchtbringend und gesichert anzulegen.

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde Mit-glieder sowie korrespondierende und Ehrenmitglieder.

5.2. Arten der Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder sind jene ChirurgInnen oder ÄrztInnen in Ausbildung zum Fach Chirurgie, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

b) Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die nicht dem Fachbereich Chirurgie zugehörig sind und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

c) Fördernde Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und diesen durch die Zahlung eines erhöhten Mitglieds-beitrages fördern.

d) Ehrenmitglieder des Vereins sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die dazu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden.

e) Korrespondierende Mitglieder sind Mitglieder in- oder ausländischer wissenschaftlicher oder fachverwandter Gesellschaften, die durch ihr besonderes Nahverhältnis zur ACO stehen und in ständiger Kommunikation und Korrespondenz mit der ACO stehen.

 

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

6.1. Mitglieder des Vereines können alle physischen oder juristischen Personen werden. Dafür ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, in der erklärt wird, welcher Mitgliederstatus angestrebt wird, und dass die Ziele der Gesellschaft durch ihre Tätigkeit unterstützt werden sollten.

6.2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, fördernden, sowie korrespondieren-den Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Neuaufnahmen sind der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

6.3. Die Ehrenmitgliedschaft kann ausschließlich auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung verliehen werden.

 

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen), durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, d.h. Auflösung oder Löschung im Firmenbuch (bei juristischen Personen), freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Streichung.

7.2. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar. Bei Umgründungen von fördernden Mitgliedern, die handelsrechtlich eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bewirken, geht die Mitgliedschaft nicht über, sondern ist in diesem Fall erneut um Aufnahme als Mitglied anzu-suchen.

7.3. Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung des Austritts ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung des Austritts ist das Datum der Postaufgabe (Datum des Poststempels) maßgebend.

7.4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei grober Verletzung von Mitgliedspflichten, schwerwiegenden Verstößen gegen die Statuten oder die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhaften Verhaltens. Über den Ausschluss ent-scheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist jedoch berechtigt, binnen 4 (vier) Wochen schriftlich Berufung an die Generalversammlung zu erheben. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Das vom Ausschluss bedrohte Mitglied ist berechtigt, in der über den Ausschluss verhandelnden Generalversammlung eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung der Generalversammlung wirksam; er ist dem Mitglied, wenn es nicht ohnehin in der General-versammlung anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

7.5. Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Sinn von §4.1.a. der Statuten (auch nur teilweise) im Rückstand ist und diesem Rückstand auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab Absendung der zweiten Mahnung zur Gänze berichtigt. Die Mahnungen sind mittels eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds zu richten. In den Mahnungen ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Die Mahnungen sind – außer im Fall der Ortsabwesenheit des Mitglieds von der letzten dem Verein angegebenen Anschrift – auch dann wirksam, wenn sie als unzustellbar an den Absender zurücklangen. Der Vorstand hat sodann über die Streichung zu beschließen; diese muss dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden. Die Verpflichtung zur Bezahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

7.6. Ehrenmitglieder können gemäß den Bestimmungen von §7 Abs.4 Satz 1 ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

8.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

8.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder das Ziel des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten des Vereines und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Die Mitglieds-beiträge sind pünktlich in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe zu bezahlen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vor-stands oder sonstige mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder haben ausschließlich Anspruch auf Erstattung von tatsächlich entstandenen im Interesse des Vereins liegenden und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesenen Auslagen.


§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Erweiterte Vorstand
d) Der Beirat
e) Die Rechnungsprüfer
f) Das Schiedsgericht

 

§ 10: Die Generalversammlung

10.1 Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest einmal jährlich statt.

10.2 Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:

a) auf Beschluss des Vorstands,
b) auf Beschluss der Generalversammlung
c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer, sofern der Zweck (über Tagesordnung) und die Gründe für die Einberufung schriftlich abgegeben werden.

Außerordentliche Generalversammlungen sind längstens binnen 6 (sechs) Monaten ab dem entsprechenden Beschluss der Generalversammlung oder ab Einlangen des entsprechenden Verlangens oder Antrags beim Vorstand des Vereins von diesem unter Einhaltung der Frist gem. § 10.3. einzuberufen.
Sowohl zur ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung.

10.3 Gültige Beschlüsse – mit Ausnahme solcher über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche davor beim Vorstand schriftlich einzureichen.

10.4 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht bestimmen sich nach §8.1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Über-tragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

10.5 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später statt und ist ab diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.6 Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Weitere qualifizierte Mehrheiten können bei Bedarf durch eine Geschäftsordnung des Vereines, die von der Generalversammlung zu beschließen ist, definiert werden.

10.7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident, usw. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, so führt das an Jahren älteste ordentliche Mitglied den Vorsitz.

10.8 Beschlüsse der Generalversammlung können auch im schriftlichen Umweg (Umlaufweg) ge-fasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder sich im Einzelfall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abstimmung im schriftlichen Weg einverstanden erklären. Die für eine wirksame Beschlussfassung erforderliche Mehrheit ist in diesem Fall nicht nach der Anzahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der allen stimmberech-tigten Mitgliedern zustehenden Stimme zu berechnen.

 

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

11.1 Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.

11.2 Bestellung, Entlastung bzw. Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vor-standes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes.

11.3 Verleihung und Anerkennung von Ehrenmitgliedschaften auf Antrag des Vorstandes.

11.4 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge über Antrag des Vorstandes.

11.5 Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

11.6 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

11.7 Die Generalversammlung kann aus den Gründen des § 7.4. Satz 1 der Statuten den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands von Ihrer Funktion entheben.

§ 12: Der Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zehn ordentlichen Mitgliedern.

12.2 Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
In jedem Fall sind von der Generalversammlung ein Präsident, ein Schriftführer und ein Kassier für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.

12.3 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines ge-wählten Mitgliedes das Recht, bis zum Ende der Funktionsperiode an dessen Stelle ein an-deres wählbares Mitglied zu nominieren. Dies ist ein Vorgang, der in der nächstfolgenden Generalversammlung nachträglich genehmigt werden muss. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

12.4 Der Vorstand wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung in dessen Auftrag von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

12.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest die Hälfte von Ihnen anwesend ist. 30 Minuten nach der festgesetzten Stunde ist der Vorstand unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

12.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

12.7 Den Vorsitz der Vorstandssitzung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize-präsident. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, führt den Vorsitz das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

12.8 Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode

12.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts-erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Nominierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Organ des Vereines zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

13.1 Die Aufnahme und der Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mit-gliedern sowie die Vorbereitung der Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die General-versammlung.

13.2 Die Erlassung einer allfälligen Geschäftsordnung oder sonstiger genereller Regelungen.

13.3 Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der Beiräte, sowie die Festlegung deren Tätigkeitsbereiche.

13.4 Aufnahme und Kündigung von haupt- und nebenberuflichen Angestellten des Vereines oder vom Verein zugehörigen Institutionen.

13.5 Die Festlegung der langfristigen Ziele für einzelne Vereinsbereiche und allfälliger zum Verein gehörenden Unternehmungen.

13.6 Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechnungsabschlusses sowie die Abfassung der Tätigkeitsberichte der einzelnen Bereiche13.7 Die Verwaltung des Vereinsvermögens.

13.8 Die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversamm-lungen.

§ 14: Besondere Obliegenheiten des Vorstandes

14.1 Der Präsident als oberster Funktionär des Vereines und vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er ist verantwortlich für die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung und der Beschlüsse des Vorstands.

14.2 Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Ge-nehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

14.3 Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im erweiterten Vorstand.

14.4 Der übrige Vorstand übernimmt im Verhinderungsfalle die Aufgaben des Präsidenten, wobei zunächst der Vizepräsident und anschließend der Reihe nach der Vertretungsfall eintritt. Die näheren Bestimmungen über die Vertretung regelt die Geschäftordnung des Vereines.

14.5 Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen; insbesondere obliegt ihm die Führung der Niederschriften der Generalversammlung und der Sitzung des Vorstands.

14.6 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

§ 15: Der erweiterte Vorstand

Dieser besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie den Arbeitgruppenleitern und Bereichsverantwortlichen. Er ist für die operative Umsetzung der vom Vorstand des Vereins vorgegebenen strategischen Ziele verantwortlich. Die genaue Beschreibung der Tätigkeits-bereiche wird in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.

§16: Der Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand eingerichtet, um verdienstvolle und kompetente Persönlich-keiten und für die Erfüllung des Vereinszweckes wichtige Interessenträger des öffentlichen Lebens beratend am Vereinsleben teilnehmen zu lassen. Der Beirat wird auf Vorschlag des Präsidenten vom Vorstand bestellt. Einzelne Beiräte können zu den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht zugezogen werden. Ebenso können die Vereinsorgane mit Mitgliedern des Beirates einzelne Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes durchführen.

§ 17: Die Rechnungsprüfer

17.1 Die zwei Rechnungsprüfer werden ebenso wie die Mitglieder des Vorstandes von der General-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

17.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

17.3 Rechnungsprüfer darf jedes Mitglied iS des § 5 sein, soweit es sich um physische Personen handelt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung (somit insbesondere nicht Vorstand, erweitertem Vorstand oder Beirat) – angehören und müssen unabhängig und unbefangen sein. Wahlweise kann auch ein österreichischer Wirtschaftstreuhänder (einschließlich Wirtschaftstreuhandgesellschaften) zum Rechnungsprüfer gewählt werden.

§ 18: Das Schiedsgericht

18.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, welches von jedem Vereinsmitglied angerufen werden kann.

18.2 Das Schiedsgericht besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern sowie 3 Ersatzmitgliedern, welche von der Generalversammlung für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds einer Streitigkeit tritt an seine Stelle automatisch ein Ersatzmitglied.

18.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19: Vereinsvermögen

19.1. Das Vereinsvermögen darf nur für die statutarischen Zwecke verwendet werden.

19.2. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Teile des Vereins-vermögens oder auf Rückgewähr irgendwelcher an den Verein geleisteter Zuwendungen. Das gilt auch bei Auflösung des Vereins.


§ 20: Auflösung des Vereines

20.1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

20.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen ab Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung innerhalb derselben Frist zu veröffentlichen.

20.3. Die über die Auflösung beschließende Generalversammlung hat auch, sofern ein Vereins-vermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen.

20.4. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Ab-deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

 

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